Allgemeine Geschäftsbedingungen COBRA VERDE AFRIKAREISEN
1. Abschluss des Reisevertrages

1. Mit Erstellung des Reiseangebotes durch Cobra Verde wird der Kunde unter anderem über die Reiseleistungen und den Angebotspreis, sowie über die entsprechenden Einreise-, Visa- und Impfvorschriften informiert.

2. Mit der Anmeldung bietet der Kunde Cobra Verde den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.

3. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

4. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Cobra Verde zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Cobra Verde dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.

5. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von Cobra Verde vor, an das Cobra Verde für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist Cobra Verde die Annahme erklärt.

2. Zahlung und Reiseunterlagen
1. Mit Erhalt der Reisebestätigung, der auch das ausführliche Reisemerkblatt mit Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften (siehe hierzu auch § 1, Absatz 1.1) sowie der Sicherungsschein (Insolvenzabsicherung nach §651k, Abs.3 BGB) beiliegen, ist eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises pro Reiseteilnehmer fällig. Der Restbetrag muss bis 21 Tage vor Abflug dem Konto von COBRA VERDE gutgeschrieben sein. Bei kurzfristigen Buchungen wird der Gesamtreisepreis sofort nach Erhalt des Sicherungsscheines fällig.
Die restlichen Reiseunterlagen mit Flugschein(en) und Flugplan, ggf. Bahnfahrkarten sowie den Letzten Hinweisen erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung des Reisepreises.
2. Ist der fällige Reisepreis bis 10 Tage vor Reisebeginn nicht vollständig bezahlt, obgleich der Kunde einen Sicherungsschein erhalten hat, wird
COBRA VERDE von der Leistung frei und kann vom Kunden die entsprechenden Rücktrittskosten verlangen, wenn dieser nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung hatte.
3. Rücktritts-, Bearbeitungs- und Umbuchungskosten sind sofort nach Erhalt der Rechnung fällig.
3. Leistung

Der Umfang der vertraglich geschuldeten Reiseleistungen bestimmt sich grundsätzlich nach den Angaben im aktuellen Reiseangebot von COBRA VERDE, den Detailprogrammen, Rundschreiben und den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. COBRA VERDE behält sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Angaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

4. Leistungs-, Preis- und Flugplanänderungen

1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, insofern der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht erheblich verändert wird.
2. Ausnahmen hiervon bilden Leistungs- und Routenänderungen aufgrund nicht vorhersehbarer äußerer Umstände, insbesondere in Fällen höherer Gewalt, insofern die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen von
COBRA VERDE für den Reiseteilnehmer zumutbar sind, und notwendige, aber geringfügige Abweichungen vom Inhalt des Reisevertrages.
3. Bei den reservierten Flügen kann es zu kurzfristigen Zeitenänderungen kommen. Daraus kann in Ausnahmefällen eine Terminverschiebung der Reise um ein oder zwei Tage resultieren, die
COBRA VERDE - sobald COBRA VERDE bekannt - dem Kunden mitteilt.
4.
Bei einer zulässigen Preiserhöhung von über 5% des Reisepreises oder einer zulässigen erheblichen Änderung kann der Kunde ohne Kosten vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn COBRA VERDE in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus dem COBRA VERDE -Angebot zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat den Rücktritt oder das Verlangen nach einer Ersatzreise unverzüglich nach Kenntnis der Änderungserklärung COBRA VERDE gegenüber geltend zu machen. Letzteres gilt auch für den Fall der zulässigen Absage der Reise durch COBRA VERDE.

 

5. Rücktritt, Umbuchung oder Abbruch durch den Kunden

1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich erklärt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei COBRA VERDE .
2. Für den Fall, dass der Kunde vom Reisevertrag zurücktritt oder die Reise nicht antritt, kann COBRA VERDE angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen. Der Anspruch auf Ersatz steht COBRA VERDE ohne Rücksicht auf die Gründe zu, die den Kunden zum Rücktritt bewogen haben.
3. COBRA VERDE kann diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschalisiert berechnen. Für Stornierungspauschalen gelten folgende Sätze, die jeweils vor Reisebeginn und bezogen auf den Gesamtreisepreis lauten: bis 45. Tag vor Reiseantritt 15%, vom 44.-22. Tag vor Reiseantritt 30%, vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 40%, vom 14.-7. Tag vor Reiseantritt 60%, vom 6. - 1. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises.

Bei Rücktritt am Abreisetag oder später (bzw. Nichtinanspruchnahme der gebuchten Leistungen) werden 90% der Gesamt(leistungs)kosten als Stornokostenpauschale berechnet.

Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, daß ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

 

4. Nichtantritt der Reise wird grundsätzlich als Rücktritt am Abreisetag gewertet.
5. Statt zurückzutreten, kann der Kunde eine Ersatzperson
stellen. COBRA VERDE kann aus wichtigem Grund einem solchen Wechsel widersprechen. Für die durch den Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers entstehenden Mehrkosten haften ursprünglicher und neuer Reiseteilnehmer gesamtschuldnerisch.
6. In Einzelfällen sind Umbuchungen auf einen späteren Reisetermin nach Absprache gegen Gebühr möglich.
7. Bei Buchung einer Individuellen Reise gelten besondere Stornogebühren, die bereits im Reiseangebot und in
  der Buchungsbestätigung gesondert aufgeführt werden.
8. Sollte der Kunde aus zwingendem Grund während der Reise einzelne Leistungen nicht in Anspruch nehmen oder die Reise vorzeitig beenden, wird sich
COBRA VERDE bei den Leistungsträgern um die Erstattung etwa ersparter Aufwendungen bemühen.
9. Bricht der Kunde die Reise vorzeitig ab, ist er für seine Weiter- oder Rückreise selbst verantwortlich.

 

6. Sonderkosten

Alle Sonderkosten, die als Folge oder im Zusammenhang mit Änderungen des vorgesehenen Reiseverlaufs aus in der Person des Kunden liegenden Gründen während der Reise entstehen, gehen zu Lasten des Kunden und sind mit Entstehung sofort an den jeweiligen Anspruchsteller zu zahlen. Zu diesen Sonderkosten gehören z.B. Aufwendungen, die aus Verspätung des Kunden entstehen oder Kosten für eine vorzeitige Rückkehr als Folge von Krankheit oder Unfall. Tritt COBRA VERDE, um einem akuten Notfall zu begegnen, in Vorleistung, so sind die vom Veranstalter verauslagten Beträge nach Abschluss der Reise sofort zu erstatten.

 

7. Rücktritt oder Kündigung durch den Reiseveranstalter

Der COBRA VERDE kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

1. Ohne Einhaltung einer Frist

Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von COBRA VERDE nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt COBRA VERDE, so behält sich COBRA VERDE den Anspruch auf den Reisepreis; COBRA VERDE muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

2. Bis 2 Wochen vor Reiseantritt

Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist COBRA VERDE verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, daß die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat COBRA VERDE den Kunden davon zu unterrichten.

3. Bis 4 Wochen vor Reiseantritt

Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für COBRA VERDE deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die für COBRA VERDE im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht von COBRA VERDE besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler) und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat.

Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot von COBRA VERDE keinen Gebrauch macht.

4. Nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände
Wird die Durchführung der Reise vor oder nach deren Beginn infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände, insbesondere höherer Gewalt, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der Kunde als auch
COBRA VERDE
  den Reisevertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann COBRA VERDE für erbrachte Aufwendungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

 

8. Haftung

COBRA VERDE haftet grundsätzlich bei Eigenveranstaltungen nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden und vor Ort keine zumutbare Abhilfe zu leisten war. Der Kunde kann Abhilfe verlangen, die COBRA VERDE verweigern kann, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. COBRA VERDE kann Abhilfe in der Weise schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird und der Reisemangel nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde bzw. die Abhilfe keine unzulässige Vertragsänderung darstellt.

Im Fall des Auftretens von Leistungsstörungen ist der Kunde verpflichtet, den Mangel unverzüglich gegenüber dem Reiseleiter zu rügen. Unterlässt der Kunde die Rüge des Mangels, ist er mit seinen Minderungsansprüchen ausgeschlossen. Die Leistungsstörungen oder Mängel sind vom Kunden beim örtlichen Leistungsträger (Hotel oder Rundreiseleitung) anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei Leistungsstörungen mitzuwirken, Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

 

9. Haftungsbeschränkung

1. Bei Individuellen Reisen ist eine Haftung von COBRA VERDE über die von den Leistungsträgern vor Ort geschuldeten und in der Reisebestätigung genannten Leistungen hinaus ausgeschlossen.

2. Für Diebstahl, sonstigen Verlust und Beschädigungen von Reisegepäck - auch beim Verstauen in Fahrzeugen oder auf Lasttieren - ist jegliche Haftung seitens COBRA VERDE ausgeschlossen, soweit nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden eines unserer Leistungsträger herbeigeführt.

3.Ein Schadensersatzanspruch gegen COBRA VERDE ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

 

10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

1. Will der Kunde COBRA VERDE wegen vertraglicher Ansprüche Minderung oder Schadenersatz in Anspruch nehmen, so muss er diesen Anspruch innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise  gegenüber COBRA VERDE geltend machen.

2. Leistungsträger, Reiseleitungen oder andere örtliche Vertretungen sind nicht zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen bevollmächtigt.

3. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und COBRA VERDE Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder COBRA VERDE AFRIKAREISEN die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

 

11. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

1. COBRA VERDE steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

2. COBRA VERDE haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende COBRA VERDE mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, daß COBRA VERDE die Verzögerung zu vertreten hat.

3. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von COBRA VERDE bedingt sind.

 

12. Allgemeines

Maßgebend hinsichtlich der Termine, Abflug- und Reisezeiten sowie der Preise ist die jeweils aktuelle, im Internet  veröffentlichte Information, sowie die Buchungsbestätigung und sonstige, wirksame Abreden.

Der Reisende kann COBRA VERDE nur an dessen Sitz verklagen.

Für Klagen von COBRA VERDE gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von COBRA VERDE maßgebend.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

 

13. Reiseveranstalter

 

Firma und Firmensitz:

COBRA VERDE AFRIKAREISEN,

Bergstrasse 11,

27726 Worpswede

 

Rechtsform: Einzelunternehmen

Inhaber: Matthias Gildemeister,

Regestriergericht Osterholz- Scharmebeck,

USt-IdNr.:  DE 211898863,

Bankverbindung:

Kreissparkasse Osterholz,

Kto.-Nr. 325530,

BLZ 29152300

 

Kontakt:

Tel: 04792 – 952124,

Fax: 04792 -952124

Internet:  www.cobra-verde.de

 

Cobra Verde Afrikareisen ist offizielles  Mitglied beim

 

Kundengeldsicherheit  bei COBRA VERDE über den Insolvenzversicherer für  Reiseveranstalter

 

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