Allgemeine
Geschäftsbedingungen COBRA VERDE AFRIKAREISEN |
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1.
Abschluss des Reisevertrages |
1. Mit Erstellung des
Reiseangebotes durch Cobra Verde wird der Kunde unter anderem über die
Reiseleistungen und den Angebotspreis, sowie über die entsprechenden Einreise-,
Visa- und Impfvorschriften informiert.
2. Mit der Anmeldung bietet der
Kunde Cobra Verde den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
3. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder
fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle
in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung
der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine
entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat.
4. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Cobra Verde zustande.
Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach
Vertragsschluss wird Cobra Verde dem Kunden die Reisebestätigung
aushändigen.
5. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom
Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von Cobra Verde vor,
an das Cobra Verde für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag
kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb
der Bindungsfrist Cobra Verde die Annahme erklärt. |
2.
Zahlung und Reiseunterlagen |
1. Mit Erhalt der
Reisebestätigung, der auch das ausführliche Reisemerkblatt mit Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften (siehe hierzu auch § 1, Absatz 1.1) sowie der
Sicherungsschein (Insolvenzabsicherung nach §651k, Abs.3 BGB) beiliegen, ist
eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises pro Reiseteilnehmer fällig. Der
Restbetrag muss bis 21 Tage vor Abflug dem Konto von COBRA VERDE
gutgeschrieben sein. Bei kurzfristigen Buchungen wird der Gesamtreisepreis
sofort nach Erhalt des Sicherungsscheines fällig.
Die restlichen Reiseunterlagen mit Flugschein(en) und Flugplan, ggf.
Bahnfahrkarten sowie den Letzten Hinweisen erhält der Kunde nach vollständiger
Zahlung des Reisepreises.
2. Ist der fällige Reisepreis bis 10 Tage vor Reisebeginn nicht vollständig
bezahlt, obgleich der Kunde einen Sicherungsschein erhalten hat, wird COBRA
VERDE von der Leistung frei und kann vom Kunden die entsprechenden
Rücktrittskosten verlangen, wenn dieser nicht ein Recht zur
Zahlungsverweigerung hatte.
3. Rücktritts-, Bearbeitungs- und Umbuchungskosten sind sofort nach Erhalt der
Rechnung fällig. |
3.
Leistung |
Der Umfang
der vertraglich geschuldeten Reiseleistungen bestimmt sich grundsätzlich
nach den Angaben im aktuellen Reiseangebot von COBRA VERDE, den
Detailprogrammen, Rundschreiben und den hierauf bezugnehmenden Angaben
in der Reisebestätigung. COBRA VERDE behält sich ausdrücklich vor,
aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren
Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Angaben
zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich
informiert wird.
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4.
Leistungs-, Preis- und Flugplanänderungen |
1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss
notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, insofern der Gesamtzuschnitt der
gebuchten Reise nicht erheblich verändert wird.
2. Ausnahmen hiervon bilden Leistungs- und Routenänderungen aufgrund nicht
vorhersehbarer äußerer Umstände, insbesondere in Fällen höherer Gewalt,
insofern die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen von COBRA
VERDE für den Reiseteilnehmer zumutbar sind, und notwendige, aber
geringfügige Abweichungen vom Inhalt des Reisevertrages.
3. Bei den reservierten Flügen kann es zu kurzfristigen Zeitenänderungen
kommen. Daraus kann in Ausnahmefällen eine Terminverschiebung der Reise um ein
oder zwei Tage resultieren, die COBRA VERDE - sobald COBRA VERDE
bekannt - dem Kunden mitteilt.
4. Bei einer zulässigen Preiserhöhung von über 5% des
Reisepreises oder einer zulässigen erheblichen Änderung kann der Kunde ohne
Kosten vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer
gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn COBRA VERDE in der Lage
ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus dem COBRA VERDE
-Angebot zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat den Rücktritt oder das
Verlangen nach einer Ersatzreise unverzüglich nach Kenntnis der
Änderungserklärung COBRA VERDE gegenüber geltend zu machen. Letzteres
gilt auch für den Fall der zulässigen Absage der Reise durch COBRA VERDE.
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5.
Rücktritt, Umbuchung oder Abbruch durch den Kunden |
1. Der
Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten.
Der Rücktritt sollte schriftlich erklärt werden. Maßgeblich ist
der Zugang der Rücktrittserklärung bei COBRA VERDE .
2. Für den Fall, dass der Kunde vom Reisevertrag zurücktritt oder
die Reise nicht antritt, kann COBRA VERDE angemessenen Ersatz für
die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen.
Der Anspruch auf Ersatz steht COBRA VERDE ohne Rücksicht auf die
Gründe zu, die den Kunden zum Rücktritt bewogen haben.
3. COBRA VERDE kann diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret oder
pauschalisiert berechnen. Für Stornierungspauschalen gelten folgende
Sätze, die jeweils vor Reisebeginn und bezogen auf den Gesamtreisepreis
lauten: bis 45. Tag vor Reiseantritt 15%, vom 44.-22. Tag vor
Reiseantritt 30%, vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 40%, vom 14.-7.
Tag vor Reiseantritt 60%, vom 6. - 1. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises.
Bei Rücktritt am Abreisetag oder
später (bzw. Nichtinanspruchnahme der gebuchten Leistungen) werden 90% der
Gesamt(leistungs)kosten als Stornokostenpauschale berechnet.
Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen,
daß ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von
ihm geforderte Pauschale.
4. Nichtantritt der Reise wird grundsätzlich als
Rücktritt am Abreisetag gewertet.
5. Statt zurückzutreten, kann der Kunde eine Ersatzperson stellen. COBRA VERDE kann aus wichtigem Grund einem solchen
Wechsel widersprechen. Für die durch den Wechsel in der Person des
Reiseteilnehmers entstehenden Mehrkosten haften ursprünglicher und neuer
Reiseteilnehmer gesamtschuldnerisch.
6. In Einzelfällen sind Umbuchungen auf einen späteren Reisetermin nach
Absprache gegen Gebühr möglich.
7. Bei Buchung einer Individuellen Reise gelten besondere Stornogebühren, die
bereits im Reiseangebot und in der
Buchungsbestätigung gesondert aufgeführt werden.
8. Sollte der Kunde aus zwingendem Grund während der Reise einzelne Leistungen
nicht in Anspruch nehmen oder die Reise vorzeitig beenden, wird sich COBRA
VERDE bei den Leistungsträgern um die Erstattung etwa ersparter
Aufwendungen bemühen.
9. Bricht der Kunde die Reise vorzeitig ab, ist er für seine Weiter- oder
Rückreise selbst verantwortlich.
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6.
Sonderkosten |
Alle Sonderkosten,
die als Folge oder im Zusammenhang mit Änderungen des vorgesehenen
Reiseverlaufs aus in der Person des Kunden liegenden Gründen während
der Reise entstehen, gehen zu Lasten des Kunden und sind mit Entstehung
sofort an den jeweiligen Anspruchsteller zu zahlen. Zu diesen Sonderkosten
gehören z.B. Aufwendungen, die aus Verspätung des Kunden entstehen
oder Kosten für eine vorzeitige Rückkehr als Folge von Krankheit
oder Unfall. Tritt COBRA VERDE, um einem akuten Notfall zu begegnen,
in Vorleistung, so sind die vom Veranstalter verauslagten Beträge
nach Abschluss der Reise sofort zu erstatten.
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7.
Rücktritt oder Kündigung durch den Reiseveranstalter |
Der COBRA VERDE kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise
vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag
kündigen:
1. Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung
von COBRA VERDE nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße
vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. Kündigt COBRA VERDE, so behält sich COBRA VERDE
den Anspruch auf den Reisepreis; COBRA VERDE muß sich jedoch den Wert
der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er
aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung
erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
2. Bis 2 Wochen vor
Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer
ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in
der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl
hingewiesen wird. In jedem Fall ist COBRA VERDE verpflichtet, den Kunden
unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der
Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung
unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis
unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich
sein, daß die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat COBRA
VERDE den Kunden davon zu unterrichten.
3. Bis 4 Wochen vor
Reiseantritt
Wenn die Durchführung der Reise
nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für COBRA VERDE deshalb nicht
zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass
die für COBRA VERDE im Falle der Durchführung der Reise entstehenden
Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese
Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht von COBRA VERDE besteht
jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B.
kein Kalkulationsfehler) und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände
nachweist und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot
unterbreitet hat.
Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält
der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm
sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot von COBRA
VERDE keinen Gebrauch macht.
4. Nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände
Wird die Durchführung der Reise vor oder nach deren Beginn infolge bei
Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände, insbesondere
höherer Gewalt, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können
sowohl der Kunde als auch COBRA VERDE
den Reisevertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann COBRA
VERDE für erbrachte Aufwendungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
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8.
Haftung |
COBRA VERDE haftet grundsätzlich bei
Eigenveranstaltungen nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn Reiseleistungen
nicht vertragsgemäß erbracht werden und vor Ort keine zumutbare Abhilfe zu
leisten war. Der Kunde kann Abhilfe verlangen, die COBRA VERDE verweigern
kann, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. COBRA VERDE
kann Abhilfe in der Weise schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung
erbracht wird und der Reisemangel nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurde bzw. die Abhilfe keine unzulässige Vertragsänderung darstellt.
Im Fall des Auftretens von Leistungsstörungen ist
der Kunde verpflichtet, den Mangel unverzüglich gegenüber dem Reiseleiter zu
rügen. Unterlässt der Kunde die Rüge des Mangels, ist er mit seinen
Minderungsansprüchen ausgeschlossen. Die Leistungsstörungen oder Mängel sind
vom Kunden beim örtlichen Leistungsträger (Hotel oder Rundreiseleitung)
anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
bei Leistungsstörungen mitzuwirken, Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
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9.
Haftungsbeschränkung |
1. Bei
Individuellen Reisen ist eine Haftung von COBRA VERDE über die von den
Leistungsträgern vor Ort geschuldeten und in der Reisebestätigung genannten
Leistungen hinaus ausgeschlossen.
2. Für Diebstahl, sonstigen Verlust und Beschädigungen von
Reisegepäck - auch beim Verstauen in Fahrzeugen oder auf Lasttieren - ist
jegliche Haftung seitens COBRA VERDE ausgeschlossen, soweit nicht durch
grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden eines unserer Leistungsträger
herbeigeführt.
3.Ein
Schadensersatzanspruch gegen COBRA VERDE ist insoweit beschränkt oder
ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen
beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu
erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen
den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen
geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen
ist.
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10.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung |
1. Will der Kunde COBRA
VERDE wegen vertraglicher Ansprüche Minderung
oder Schadenersatz in Anspruch
nehmen, so muss er diesen Anspruch innerhalb eines Monats nach der vertraglich
vorgesehenen Beendigung der Reise
gegenüber COBRA VERDE geltend machen.
2. Leistungsträger, Reiseleitungen oder andere örtliche Vertretungen sind nicht
zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen bevollmächtigt.
3. Ansprüche des Reisenden nach
den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit
dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem
Reisenden und COBRA VERDE Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch
begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder
COBRA VERDE AFRIKAREISEN die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die
Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
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11.
Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften |
1. COBRA VERDE steht dafür ein, Staatsangehörige
des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Paß-, Visa-
und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt
zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
2. COBRA VERDE haftet nicht für die
rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige
diplomatische Vertretung, wenn der Reisende COBRA VERDE mit der
Besorgung beauftragt hat, es sei denn, daß COBRA VERDE die Verzögerung
zu vertreten hat.
3. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für
die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle
Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der
Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten,
ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von COBRA
VERDE bedingt sind.
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12.
Allgemeines |
Maßgebend hinsichtlich der Termine, Abflug- und Reisezeiten
sowie der Preise ist die jeweils aktuelle, im Internet veröffentlichte Information, sowie die
Buchungsbestätigung und sonstige, wirksame Abreden.
Der Reisende kann COBRA VERDE nur an dessen Sitz
verklagen.
Für Klagen
von COBRA VERDE gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden
maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder
Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen
ist der Sitz von COBRA VERDE maßgebend.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des
Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur
Folge.
13.
Reiseveranstalter
Inhaber: Matthias Gildemeister,
Regestriergericht
Osterholz- Scharmebeck,
USt-IdNr.: DE 211898863,
Bankverbindung:
Kreissparkasse Osterholz,
Kto.-Nr.
325530,
BLZ 29152300
Kontakt:
Tel: 04792 – 952124,
Fax: 04792 -952124
Cobra
Verde Afrikareisen ist offizielles Mitglied beim

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Kundengeldsicherheit
bei COBRA VERDE über
den Insolvenzversicherer für Reiseveranstalter
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